Apr 292015
 

Jeder Bienenhalter ist Tierhalter und unterliegt tierseuchenrechtlichen Vorschriften.

  • Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angaben der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen (Anzeigepflicht nach § 1a Bienenseuchen-Verordnung). Dazu genügt oft ein Anschreiben oder Anruf an das jeweilige Kreisveterinäramt.
  • Wer Bienen kaufen und verkaufen und/oder die Bienenvölker außerhalb eines Landkreises verbringen möchte, benötigt eine amtstierärztliche Bescheinigung. Diese wird durch das Veterinäramt auf Antrag ausgestellt, nachdem der Bienenseuchensachverständige (BSV) die Völker untersucht hat. Dies erfolgt mühelos nach Terminvereinbarung mit dem BSV am Bienenstand.
  • Wer Bienenvölker aus einem anderen Landkreis erhalten hat, sollte unverzüglich nach dem Eintreffen eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen Amtstierarztes der entsprechenden Behörde vorlegen. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Bienen als frei von Amerikanischer Faulbrut befunden worden sind und die Herkunft der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt.

Die Bescheinigung darf nicht vor dem 1. September des vorangegangenen Kalenderjahres ausgestellt sein und nicht älter als neun Monate sein (§5BS-VO).

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Stichprobenartig werden Waben von verschiedenen Völkern ausgewählt und in Augenschein genommen.

 

 

 

 

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Herr Ochs, BSV aus Heppenheim, bei einer Untersuchung

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